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    Allgemeine Verkaufsbedingungen der Blick Art Creativ GmbH – Mainz-Kastel

    § 1
    Allgemeines – Geltungsbereich

    (1)
    Unsere Verkaufssbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    (2)
    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    (3)

    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

    § 2
    Angebot – Angebotsunterlagen

    (1)
    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, sofern sich durch unsere Bestätigung nichts Gegenteiliges ergibt.
    (2)
    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

    § 3
    Preise – Zahlungsbedingungen

    (1)
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung; die nicht zurückgenommen wird. Preis- und Leistungsangaben sowie Zusicherungen sind dann verbindlich, wenn Sie schriftlich abgegeben worden sind. Alle Angaben sind EURO-Preise, sofern nicht anders bezeichnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen (bspw. durch Tariferhöhungen oder Materialpreiserhöhungen) eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen
    (2)
    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    (3)
    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    (4)
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Eine Zahlung ist bar oder durch Überweisung auf eines unserer Konten möglich.
    (5)
    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
    (6)
    Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, wird die Gesamtforderung einschließlich unserer Wechselforderungen sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    (7)
    Wir behalten uns vor, den Forderungseinzug durch ein Factoringunternehmen durchführen zu lassen.

    § 4
    Lieferzeit

    (1)
    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wird eine Lieferzeit von uns genannt, so gilt sie nur dann als verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich benannt worden ist. Eine Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem der Vertrag zustande gekommen ist, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen eine neue Lieferfrist benennen. Die Frist ist eingehalten, wenn die Ware im Werk versandfertig ist.
    (2)
    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    (3)
    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
    (4)
    Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    (5)
    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
    (6)
    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    (7)
    Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nicht bei Verzögerungen, die kausal auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, vor allem bei Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die nicht in die Verantwortung von uns oder unseren Zulieferern fallen. Die Lieferfrist verlängert sich dann entsprechend.
    (8)
    Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes, jeweils bezogen auf die verspätete Ware.
    (9)
    Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die bestellte Menge um 10 % zu über- bzw. unterschreiten.
    (10)
    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

    § 5
    Gefahrenübergang – Verpackungskosten

    (1)
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, insofern erfolgt der Versand auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Verzögert sich die Versendung aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr für den Zeitraum der Verzögerung, spätestens aber ab der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    (2)
    Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

    § 6
    Mängelhaftung

    (1)
    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    (2)
    Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    (3)
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde zunächst verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn dies zumutbar ist und wir die Nachbesserung nicht verweigert haben oder diese unmöglich ist. Verstreicht diese Nachfrist ergebnislos, so steht dem Kunden das Recht zu, Minderung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
    (4)
    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    (5)
    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    (6)
    Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    (7)
    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    (8)
    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
    (9)
    Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    § 7
    Gesamthaftung

    (1)
    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
    (2)
    Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    (3)
    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    § 8
    Eigentumsvorbehaltssicherung

    (1)
    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder bei Überschuldung oder ist ein Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen. Der Kunde ist dann verpflichtet, sofort den Besitz an den Waren zu verschaffen und hierzu erforderlichenfalls auch Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    (2)
    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    (3)
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist nicht berechtigt, von sich aus die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
    (4)
    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
    (5)
    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    (6)
    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    (7)
    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    (8)
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    § 9
    Gerichtsstand – Erfüllungsort

    (1)
     Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    (2)
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    (3)
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.